Die Grundsteuerreform kommt.
Das müssen Hauseigentümer jetzt tun!
Auf Hauseigentümer in ganz Deutschland kommt 2022 einiges zu: Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 bisherige Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft hat, folgt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 die Neubewertung von Grundstücken und Immobilien. Wer Haus, Wohnung, Ackerflächen oder anderen Grund und Boden besitzt, muss in diesem Zeitraum deshalb eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen – nicht nur im Allgäu und in Bayern, sondern bundesweit. Auf die Finanzämter kommen in diesem Jahr also etwa 36 Millionen Neubewertungen für Berechnungsgrundlagen zu, die ab 2025 für die Grundsteuer herangezogen werden. Wir klären auf, was Eigentümer im Rahmen der Grundsteuerreform bis zum 31. Oktober 2022 erledigen müssen und welche Regelungen für das Bundesland Bayern gelten.
Besondere Regelungen für das Bundesland Bayern
Die Grundsteuerreform wird bundesweit durchgeführt und betrifft alle Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Bayern weicht in einigen wenigen Punkten von der bundesweiten Regelung ab, um den voraussichtlichen Anstieg der Grundsteuer im Zuge der Reform zu bremsen und Eigentümern entgegenzukommen:
- In Bayern wird im Gegensatz zur bundesweiten Vorgehensweise ein wertunabhängiges Flächenmodell für die Berechnung der Grundsteuer umgesetzt. Das bedeutet, dass die Grundsteuer ab 2025 nur noch anhand von Gebäude- und Grundstücksflächen berechnet wird und Faktoren wie Grundstückswert oder Bodenrichtwert unerheblich werden.
- Das bayerische Flächenmodell soll verhindern, dass die Grundsteuer mit der Reform steigt und verspricht weniger bürokratischen Aufwand für Eigentümer und Finanzämter.
- Auch bei der Aufforderung zur Steuerabgabe verzichtet Bayern auf unnötige Bürokratie: Auf persönliche Anschreiben wird verzichtet, stattdessen können Immobilieninhaber sich über die Öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 30. März 2022 informieren, die es hier nachzulesen gibt.
Pflichten für Eigentümer: Abgabe der Grundsteuererklärung
Ab dem 1. Juli 2022 stellen Finanzbehörden bundesweit Antragsformulare für die Abgabe der Grundsteuererklärung bereit. Die Grundsteuererklärung muss jeder Eigentümer bis zum 31. Oktober 2022 einreichen. Vom Bundesverfassungsgericht beschlossene Reformen treten zwar erst ab 2025 in Kraft, angesichts des enormen Aufwandes für Finanzämter ist jedoch ein langer Bearbeitungszeitraum vorgesehen. Die Abgabe der Grundsteuererklärung ist auf verschiedenen Wegen möglich:
- Abgabe der Grundsteuererklärung im ELSTER Formular
- Wer seine Steuererklärungen gewöhnlich elektronisch abgibt, kann über das ELSTER Steuerportal alle nötigen Formulare online ausfüllen und einreichen.
- Grundsteuererklärung am PC ausfüllen (graues Formular)
- Auf der Webseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern können Eigentümer grau gefärbte Grundsteuerformulare herunterladen. Diese dürfen nur am PC ausgefüllt werden und müssen anschließend ausgedruckt und per Post an das zuständige Finanzamt versendet werden.
- Handschriftliche Grundsteuererklärung abgeben
- Grundsteuerformulare zum handschriftlichen Ausfüllen sind grün unterlegt und können beim zuständigen Finanzamt oder bei der Stadtverwaltung in Ihrer Gemeinde beantragt werden.
Unkompliziert zur Grundsteuerreform: Diese Daten werden benötigt
Für die neue Erhebung der Grundsteuer werden in den entsprechenden Formularen der Finanzbehörden verschiedene Daten erfragt. Bayerns wertunabhängiges Flächenmodell vereinfacht das Ausfüllen für bayerische Bürger mit Grundbesitz enorm, da viele der folgenden Daten nicht zur Erhebung gebraucht werden:
- Grundstücksgröße und Größe der Wohnflächen
- Baujahr
- Lage der Immobilie
- Bodenrichtwert für die Region
Diese Fehler sollten Eigentümer vermeiden
Da alle Immobilieneigentümer in ganz Deutschland die Grundsteuererklärung zur gleichen Zeit einreichen, wurde der Prozess so unkompliziert wie möglich gestaltet: Liegen alle Daten zum Ausfüllen der Steuerformulare zur Berechnung der Grundsteuer ab 2025 vor, müssen diese nur den Angaben der Formulare entsprechend eingetragen werden. In einigen Ausnahmen sind dazu weitere Schritte nötig:
Häuser mit zentraler Verwaltung
Lassen Eigentümer ihre Immobilien durch Firmen verwalten, dürfen diese aufgrund der gesetzlich festgelegten „beschränkten Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten“ (§ 4 Nr. 4 StBerG) nicht das Ausfüllen oder Absenden der Grundsteuerformulare übernehmen. Relevante Daten, die Verwaltungsfirmen vorliegen, müssen vom Eigentümer angefordert und selbst eingetragen werden.
Richtige Angaben nach An- und Ausbauten
Die Berechnung der Wohnfläche ist nach An- und Ausbauten im Haus nur mithilfe eines Fachmannes möglich. Unsere erfahrenen Makler im Heimatbüro Füssen sind bestens vernetzt und können die tatsächliche Wohnfläche von renovierten Immobilien durch Gutachter prüfen und eintragen lassen.
Wertermittlung nach Kernsanierung
Nach gründlichen Kernsanierungen können Angaben zum Baujahr und somit zur Restnutzungsdauer von Wohnhäusern amtlich umgetragen werden. Für Eigentümer, die renovierte Altbauten verwalten, empfehlen wir auch in diesem Fall eine Neubewertung durch einen professionellen Gutachter, bevor die Grundsteuererklärung erstellt wird.
Achtung bei An- und Ausbauten sowie Kernsanierung
Kompliziert können Angaben zur Wohnfläche werden, vor allem wenn zwischenzeitlich Veränderungen wie ein Dachausbau oder der Anbau eines Wintergartens vorgenommen wurden. Die Wohnflächenberechnung gemäß Wohnflächenverordnung muss von Experten wie Bauingenieurinnen, Architekten oder Gebäudegutachtern durchgeführt werden. Auch viele Makler können eine solche Berechnung durchführen.
Auch Angaben zum Baujahr bedürfen nach einer Kernsanierung unter Umständen einer Neuberechnung, weil sich die Restnutzungsdauer der Immobilie verlängert und somit ihr Wert steigt.
Aus den gelieferten Daten ermitteln die Finanzämter einen Steuermessbetrag. Jede Gemeinde bestimmt zudem einen individuellen Hebesatz. Dieser wird mit dem Messbetrag multipliziert. Daraus entsteht der neue Grundsteuerbetrag.
Neun von 16 Bundesländer haben sich bei den benötigten Daten und der Berechnungsart auf das sogenannte Bundesmodell verständigt. Die anderen weichen davon mal mehr und mal weniger ab.
Das Heimatbüro an Ihrer Seite
Wir vom Heimatbüro in Füssen unterstützen unsere Kunden in allen Immobilienfragen. Die Erstellung der Grundsteuererklärung ist für Eigentümer in Bayern besonders unkompliziert gestaltet, sodass Eigentümer die nötigen Formulare selbst ausfüllen können. Wer sich gut informiert, könnte bei der Erklärung der Grundsteuer ggf. deshalb auf einen Steuerberater verzichten. Bei Fragen rund um die Bewertung und den Verkauf von Immobilien im Allgäu berät unser freundliches Team Sie gern – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Quellenangaben zum Artikel
Keine zu zitierenden Quellen.